TV 1883 GIMMELDINGEN
VEREINSSATZUNG
Eingetragen: Amtsgericht Ludwigshafen, VR III 113 NEU/73, VR III 944
NEU/77
Satzung des TV 1883 Gimmeldingen
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der im Mai 1883 in Gimmeldingen,
Kreis Neustadt gegründete Turnverein führt den Namen:
TURNVEREIN 1883 GIMMELDINGEN
Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz, im Landessportbund
Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in 67435 Neustadt/Weinstraße-Gimmeldingen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein
unter der Nummer VR III 113 NEU eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung
des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Der Vorstand kann mit ehrenamtlich Tätigen (Mitgliedern) Vereinbarungen über die Leistung von Aufwandsentschädigungen treffen. (ergänzt am 25.10.2008)
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben
will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Vordruck)
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen
zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung,
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung
von Anordnungen der Organe des Vereins
3.2 wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
3.3 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
3.4 wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche
Beiträge werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom
sechzehnten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an
der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
2. Bei der Wahl des oder der Jugendleiter
haben alle Vereinsmitglieder ab dem vierzehnten Lebensjahr Stimmrecht.
3. Gewählt werden können Mitglieder
vom achtzehnten Lebensjahr an.
§ 6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen
oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
1.1 Verweis
1.2 angemessene Geldstrafe
1.3 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme
am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid
über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Beirat
1.3 der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) findet alle zwei Jahre statt. Eine Jahresversammlung
findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
3.1 der Vorstand beschließt oder
3.2 ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in
der Rheinpfalz oder durch Rundschreiben. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens vierzehn Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte
enthalten:
5.1 Bericht des Vorstandes
5.2 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
5.3 Entlastung des Vorstandes
5.4 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
5.5 Beschlussfassung über vorliegende
Anträge
5.6 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
und außerordentlichen Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters
den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
8. Über Anträge, die nicht in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor
der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden,
wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt,
dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag
auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn
mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Beirat
1. Der Beirat setzt sich aus sechs Vereinsmitgliedern
zusammen, die nicht im Vorstand vertreten sind.
2. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand
in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Die Amtszeit des Beirates beträgt
zwei Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
4. Die Sitzungen des Beirates werden durch
den 1. Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 3. Vorsitzender
- Kassenwart
- Leiter des Finanzausschusses
- Jugendleiter
- Zwei Vereinsmitgliedern
- Schriftführer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf
der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Vertreten wird der Verein gerichtlich und
außergerichtlich durch die neun Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende können
den Verein jeweils allein vertreten.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Der 1.
Vorsitzende der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende beruft und
leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder
es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis
zur nächsten Wahl zu berufen. Alle Vorstandsmitglieder haben
das Recht an den Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend
teilzunehmen.
§ 11 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige
Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen
nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des
Vorstandes einberufen.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten
bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss
des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter,
seinen Stellvertreter und Mitarbeiter (Übungsleiter), denen feste
Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Übungsleiter
werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung
ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt,
zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung
kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die
Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.
§ 13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
des Vorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungsversammlungen
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben
ist.
§ 14 Wahlen
Die Mitlieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter
sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig. Vor der Neuwahl werden von der Mitliederversammlung
ein Wahlleiter und drei Wahlhelfer gewählt. Der Wahlleiter leitet,
führt den Wahlvorgang durch und bestimmt aus den Wahlhelfern
den Protokollführer.
§ 15 Ehrenordnung
Der Vorstand ist berechtigt, vereinsinterne
Ehrungen vorzuschlagen, die vom 1. Vorsitzenden oder den Stellvertretern
vollzogen werden. Das gleiche Vorschlagsrecht gilt für die Sportorgane
auf Kreis-, Bezirks- oder Landesebene.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der
Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur
in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung
des Vereins stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf
nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von allen seiner
Mitglieder beschlossen hat oder wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen,
die dann ohne Rücksicht einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt sein Vermögen an den SPORTBUND PFALZ e.V.
in 67655 Kaiserslautern, Barbarossaring 56 mit der Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.11.2003
geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Neustadt/Weinstraße-Gimmeldingen, 21.11.2003
für den alten Vorstand: Dr. Wolfgang Rebel und Harald Hoffmann
(1. & 2. Vorsitzender)
für den neuen Vorstand: Robert Böhnke, Harald Hoffmann &
Norbert Gutfrucht (1., 2. & 3. Vorsitzender)
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