Vereinssatzung

TV 1883 GIMMELDINGEN
VEREINSSATZUNG

Eingetragen: Amtsgericht Ludwigshafen, VR III 113 NEU/73, VR III 944 NEU/77

Satzung des TV 1883 Gimmeldingen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der im Mai 1883 in Gimmeldingen, Kreis Neustadt gegründete Turnverein führt den Namen:
„TURNVEREIN 1883 GIMMELDINGEN“

Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 67435 Neustadt/Weinstraße-Gimmeldingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein unter der Nummer VR III 113 NEU eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Vorstand kann mit ehrenamtlich Tätigen (Mitgliedern) Vereinbarungen über die Leistung von Aufwandsentschädigungen treffen. (ergänzt am 25.10.2008)

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Vordruck) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
3.2 wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
3.3 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
3.4 wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden alle zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

2. Bei der Wahl des oder der Jugendleiter haben alle Vereinsmitglieder ab dem vierzehnten Lebensjahr Stimmrecht.

3. Gewählt werden können Mitglieder vom achtzehnten Lebensjahr an.

§ 6 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

1.1 Verweis

1.2 angemessene Geldstrafe

1.3 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

1.1 die Mitgliederversammlung

1.2 der Beirat

1.3 der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alle zwei Jahre statt. Eine Jahresversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

3.1 der Vorstand beschließt oder

3.2 ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in der „Rheinpfalz“ oder durch Rundschreiben. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

5.1 Bericht des Vorstandes

5.2 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

5.3 Entlastung des Vorstandes

5.4 Wahlen, soweit diese erforderlich sind

5.5 Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5.6 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Beirat

1. Der Beirat setzt sich aus sechs Vereinsmitgliedern zusammen, die nicht im Vorstand vertreten sind.

2. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

3. Die Amtszeit des Beirates beträgt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

4. Die Sitzungen des Beirates werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 3. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Leiter des Finanzausschusses
  • Jugendleiter
  • Zwei Vereinsmitgliedern
  • Schriftführer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

3. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die neun Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende können den Verein jeweils allein vertreten.

4. Der Vorstand leitet den Verein. Der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Alle Vorstandsmitglieder haben das Recht an den Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des Vorstandes einberufen.

§ 12 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter (Übungsleiter), denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Übungsleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Erhebung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Wahlen

Die Mitlieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Vor der Neuwahl werden von der Mitliederversammlung ein Wahlleiter und drei Wahlhelfer gewählt. Der Wahlleiter leitet, führt den Wahlvorgang durch und bestimmt aus den Wahlhelfern den Protokollführer.

§ 15 Ehrenordnung

Der Vorstand ist berechtigt, vereinsinterne Ehrungen vorzuschlagen, die vom 1. Vorsitzenden oder den Stellvertretern vollzogen werden. Das gleiche Vorschlagsrecht gilt für die Sportorgane auf Kreis-, Bezirks- oder Landesebene.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von allen seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den SPORTBUND PFALZ e.V. in 67655 Kaiserslautern, Barbarossaring 56 mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.11.2003 geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Neustadt/Weinstraße-Gimmeldingen, 21.11.2003

für den alten Vorstand: Dr. Wolfgang Rebel und Harald Hoffmann (1. & 2. Vorsitzender)
für den neuen Vorstand: Robert Böhnke, Harald Hoffmann & Norbert Gutfrucht (1., 2. & 3. Vorsitzender)

 



Oliver Hummel , 07.12.2008